In Deutschland „knallt“ es statistisch gesehen jede Minute 4,5 mal.

In der ersten Hektik nach einem Unfall kann man einiges falsch machen, was einem Unfallgeschädigten, vor allem einem unverschuldet Hineingeratenen, im Nachhinein negativ ausgelegt werden kann. Damit Sie nach der ersten Schrecksekunde Ruhe bewahren und wissen, was zu tun ist, haben wir diese Informationen für Sie zusammengestellt.

Ihre Rechte als Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden):

1. Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben, obwohl dies vielfach versucht wird. Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technische einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges.

2. Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen
Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

Sofern jedoch von vorneherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (nicht höher als ca. 500,- bis 750,- €), reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus. Bei Bagatellschäden werden Kosten für ein Gutachten in der Regel nicht von der Versicherung übernommen.

3. Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung
Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. In der Regel bieten Ihnen die Meisterbetriebe der KFZ-Innung auch einen Mietwagen zu marktgerechten Preisen an. Überhöhte Preise werden nicht immer vollständig von den Versicherungen übernommen. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

4. Im Falle eines Totalschadens
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.

Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z.B. an Ihre Fachwerkstatt) den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

5. Recht auf Ihren Anwalt
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. So können Sie sicher sein, dass alle Schadenspositionen berücksichtigt werden.

6. Kurz & direkt
Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung sollten Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare „Reparaturkosten-Übernahmebestätigung“ und/oder „Sicherungsabtretung“ verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.

...auch bei selbstverschuldetem Unfall
Wenn Sie bei einem vollständigen oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadenfall abweichen können, aus Ihrem Versicherungsvertrag. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten; setzten Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt, dass Sie das Recht haben, die Werkstatt Ihres Vertrauens zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen.

Download Infofolder (PDF)

SVZ Mönchengladbach UG
Sachverständigen Zentrale MG

Einruhrstr. 90
41199 Mönchengladbach

Telefon: 02166 913 999 0
Telefax: 02166 913 999 1

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